Vergütungsgruppe I
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach
Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a.
1 b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen
mindestens acht Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit deutlich höher zu
bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2.
3. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit
wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu
bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a.
4. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als
ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt
sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens neun Ärzte ständig unterstellt sind.
5. Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens fünf Apotheker durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
6. Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als
ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung
bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens neun Zahnärzte ständig
unterstellt sind.
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