Vergütungsgruppe I a
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben deren
Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus
der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a heraushebt.
1 b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen
mindestens fünf Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 heraushebt, daß sie bei schwierigen
Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert.
3. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit
wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu
bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a.
4. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher
Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.
5. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als
ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt
sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind.
6. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und
überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in
Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 9Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie,
Röntgenologie, Zentrallaboratorium.
7. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer
Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs leiten und überwiegend in diesem
Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b
Fallgruppe 1
8. Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
9. Ärzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb der Anstalten und Heime gemäß
SR 2 a und SR 2 e III nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b
Fallgruppe 12.
10. Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
11. Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger
tierärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.
12. Tierärzte, denen mindestens fünf Tierärzte durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
13. Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger
zahnärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.
14. Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als
ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung
bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens sechs Zahnärzte ständig
unterstellt sind.
15. Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
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