Vergütungsgruppe I b
1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt.
1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen
mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
1c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, nach
sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b.
1d. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt,
daß sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
1e. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt,
daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders
schwierigen Aufgaben erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
II a Fallgruppe 1 c.
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen t gekennzeichneten
Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert sind, nach
elfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a, wenn sie
eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, im übrigen nach fünfzehnjähriger
Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a. (Den Zeiten in
Vergütungsgruppe II a stehen Zeiten gleich, die vor dem l. Januar 1966 in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe III zurückgelegt worden sind. Der zweiten
Staatsprüfung stehen gleich
a) die Bestallung als Arzt, b) die Hauptprüfung für
Lebensmittelchemiker, c) die zweite theologische Prüfung für evangelische
Geistliche, d) das Presbyteriatsexamen für katholische
Geistliche.)
3.
4.
5. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeiten
wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu
bewerten sind wie die Tätigkeiten nach Fallgruppe I a oder 1 d.
6. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe II a daß schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und
verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.
6 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, daß mindestens zu einem Drittel
schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung
übertragen sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a
Fallgruppe 2.
7. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.
8. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als
ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt
sind.
9. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und in nicht
unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet tätig sind Anästhesie, Blutzentrale,
Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium. (Der Umfang der Tätigkeit ist
nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit
ausmacht.)
10. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer
Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in nicht
unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind. (Der Umfang der
Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten
Tätigkeit ausmacht.)
11. Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR 2 a und SR 2 e III,
denen mindestens zwei Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
12. Ärzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb der Anstalten und Heime
gemäß SR 2 a und SR 2 e III.
13. Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit.
14. Apotheker als Leiter von Apotheken.
15. Apotheker nach fünfjähriger Tätigkeit als Apotheker.
16. Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit.
17. Tierärzte, denen mindestens zwei Tierärzte durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
18. Tierärzte nach fünfjähriger tierärztlicher Tätigkeit.
19. Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.
20. Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als
ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung
bestellt sind.
21. Zahnärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR 2 a und SR 2 e III,
denen mindestens zwei Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
22. Zahnärzte nach fünfjähriger zahnärztlicher Tätigkeit.
|