Vergütungsgruppe II a
1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Fallgruppe 1 a heraushebt.
1 c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu
einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
erfordert.
2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Fallgruppe 1 a heraushebt, daß mindestens zu einem Drittel schwierige
Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen
sind.
3. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeiten
wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu
bewerten sind, wie die Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a.
4. Ärzte.
5. Apotheker.
6. Tierärzte.
7. Zahnärzte.
8. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeit ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung
erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 heraushebt. - Fußnote 1 -
8a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das
Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2
heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 a.
8b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer
Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 10 heraushebt, nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 2.
9. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer
Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das
Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3
heraushebt. - Fußnote 1 - (Hierzu Protokollnotiz 31)
9 a. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit
technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu
mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3a.
9 b. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit
technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch
besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder
Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 11 heraushebt, nach
zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3.
10. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im
Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen
Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe I a heraushebt,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a.
Fußnote 1 Diese Angestellten erhalten nach zehnjähriger Bewährung
in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 8 v.H.
der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs.1) der Vergütungsgruppe IIa. 1.
Die Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote I zur Vergütungsgruppe II a des
Teils I der Anlage la zum BAT wird nach achtjähriger Bewährung in Höhe von 10
v.H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT) der Vergütungsgruppe
II a gezahlt.
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