TVÖD - Entwicklungsstufen
| | Grund-Stufen | Entwicklungsstufen |
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
| Entgeltgruppen 2 bis 15 | bei Einstellung | nach 1 Jahr | nach 3 Jahren | nach 6 Jahren | nach 10 Jahren | nach 15 Jahren |
| Entgeltgruppe 1 | - | bei Einstellung | nach 4 Jahren | nach 8 Jahren | nach 12 Jahren | nach 16 Jahren |
Auszug aus dem TVÖD zu den Entgeltstufen für Bund und Kommunen (VKA)
TVÖD § 16 (Bund)
Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die
Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im
Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.
(2) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die
Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. Etwas anderes gilt nur,
wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem
vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund
vorliegt; in diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung
der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen
Arbeitsverhältnis zum Bund.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen Ende des vorherigen und
Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum
von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab
der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(3) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die
Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung
vorliegt.
Verfügt die/der Beschäftige über eine einschlägige Berufserfahrung von
mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008
in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Ansonsten wird die/der Beschäftigte
bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2
zugeordnet. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur
Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit
ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese
Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der
übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung
der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September
2005 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3
an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten
einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem
Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.
(5) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen
zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach
vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt
unberührt.
TVÖD § 16 (VKA)
Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.
(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von
mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt
sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren,
erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine
Zuordnung zur Stufe 3.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung
des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz
oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese
Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der
Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 gilt
grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(3)
Die Beschäftigten erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in
Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten
einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei
ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.
(4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Eingangsstufe).
Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen
Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
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